
Studentenpartys, Campusleben, Auslandssemester, Klausuren – im Studentenleben ist eine Menge los. Die meisten Studenten und Studentinnen beschäftigen sich daher eher nicht mit der Einkommensteuererklärung. Was jedoch die wenigsten wissen: Gerade für Studierende kann es sich richtig lohnen, bereits während des Studiums eine Steuererklärung zu machen.
Florian Machnow, Steuerexperte bei WISO Steuer, erklärt, worauf es ankommt, was möglich und zu beachten ist.
Wichtiger Unterschied: Erst- oder Zweitstudium
Grundsätzlich gilt, nur wer Steuern zahlt, kann Steuern zurückerhalten. Dafür ist der aktuelle Grundfreibetrag von 11.604 Euro wichtig. Wer darunter liegt, zahlt im Jahr 2024 keine Steuern. Wenn der Arbeitgeber doch Lohnsteuer abgezogen hat, erstattet sie das Finanzamt nach einer Steuererklärung – sogar ohne Ausgaben.
Für das Erststudium gilt:
Ausgaben für das Studium können als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro pro Jahr in der Steuererklärung angesetzt werden. Dabei gilt: Das Finanzamt zahlt immer nur maximal die Lohn- oder Einkommensteuer zurück, die auch in diesem Jahr gezahlt wurde. Wer also keine Steuern gezahlt hat, kann sich auch nichts unmittelbar vom Finanzamt zurückholen. Und: Sonderausgaben können immer nur im Jahr ihres Entstehens von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten lassen sich also nicht in ein anderes Jahr übertragen. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, dadurch reduzieren sich also die fälligen Steuern im Jahr der Entstehung.
Für das Zweitstudium und das duale Studium gilt:
Als Zweitstudium gilt zum Beispiel ein Masterstudiengang, der sich an den Bachelor-Abschluss anschließt. Vorteil: Die Ausgaben im Zweitstudium zählen als berufliche Ausgaben, also Werbungskosten.
Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, entsteht ein Verlust, der sich in ein anderes Jahr übertragen lässt – am besten in ein Jahr, in dem gar keine Einnahmen oder sehr viele Steuern gezahlt wurden.
Das bedeutet in der Praxis: Wer nach dem Studium direkt in einen gut bezahlten Job startet, kann mit einem Verlust aus den Vorjahren Steuern sparen. Wer den Verlustvortrag in ein darauffolgendes Jahr überträgt, in welchem keine Einnahmen erzielt werden, kann in diesem Jahr einen erneuten Verlustvortrag geltend machen, der ggf. sogar noch höher ausfällt. Nicht ratsam ist es hingegen, den Verlustvortrag in einem Jahr zu verbrauchen, in dem es geringe Einnahmen gab. Die prozentuale Verrechnung und der damit verbundene Vorteil fallen in dieser Variante am kleinsten aus.
Was ist alles absetzbar?
Egal, ob Sonderausgaben oder Werbungskosten, diese Studienkosten sind absetzbar:
- Ausgaben für Notebooks, Software und Computerzubehör
- Büromaterial
- Fahrten zur Uni oder zu Lerngruppen
- Fachbücher
- Kosten für Kopien und Bewerbungen
- Internet- und Telefonkosten
- Studiengebühren
- Kosten für die Studentenwohnung als Zweitwohnung (nur bei doppelter Haushaltsführung)
- Zinsen für Studienkredite
- Kosten für Sprachkurse
- Kosten für Büromöbel und -ausstattung
- Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale
- Reisekosten für Exkursionen oder bei verschiedenen Uni-Standorten
Beispiel:
Emily hat 2017 bis 2020 ihren Bachelor gemacht. In dieser Zeit hat sie rund 500 Euro pro Monat für ihr Studium bezahlt. Sie hatte im gleichen Zeitraum einen Nebenjob und hat 300 Euro pro Monat hinzuverdient. Ansonsten hat sie von BAföG gelebt.
Emily kann ihre Kosten fürs Studium als Sonderausgaben absetzen. 6.000 Euro zieht sie also von ihren 3.600 Euro Einnahmen ab. Die verbleibenden 2.400 Euro kann sie aber nicht in ein anderes Jahr übertragen. Steuern erhält sie also nicht zurück, da sie unter dem Grundfreibetrag lag.
2021 und 2022 macht Emily ihren Master. Sie hat weiterhin 500 Euro Kosten pro Monat und verdient 300 Euro. Nun könnte sie also 200 Euro pro Monat als Verluste geltend machen und “vortragen”. Sie hat jedoch ihren Arbeitgeber gebeten, dass sie als Minijobberin abgerechnet werden möchte. Minijobs zählen nicht als Einnahmen in der Steuererklärung. So hat Emily keine zu versteuernden Einnahmen und ausschließlich 6.000 Euro Kosten pro Jahr. Da der Master die Zweitausbildung ist, sind das Werbungskosten. Diese Verluste kann Emily ins nächste Jahr vortragen. Mit der Steuererklärung 2023 hat sie einen Verlust in Höhe von 12.000 Euro angehäuft.
2023 steigt Emily direkt in einen gut bezahlten Job ein und erhält 60.000 Euro im Jahr als Unternehmensberaterin. In der Steuererklärung 2023 kann sie die 12.000 Euro Verluste aus dem Master von ihren Einnahmen abziehen und erhält die dafür bezahlte Steuer erstattet. Sie nutzt also den Verlustvortrag und erhält somit rund 4.000 Euro Steuern zurück.
Tipp:
BAföG und Studienstipendien aus öffentlichen Mitteln sind steuerfrei. Sie müssen also nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Aber Achtung: Für BAföG-Empfänger gilt, dass bei einem Zuverdienst über 523,42 Euro pro Monat das Gehalt auf die Förderung angerechnet und diese entsprechend gekürzt wird.
Studierende können rückwirkend bis zu vier Jahre eine Steuererklärung abgeben. Die Frist endet jeweils am 31.12. Wer es verpasst hat, während der Jahre alle Belege zu sammeln, kann dennoch aufatmen: Viele Kosten lassen sich auch als Pauschalen ansetzen. Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich also auf jeden Fall.
