Recht und Medien:
Von Rundfunkbeiträgen und Musikstreaming
Jonas wohnt mittlerweile schon über ein halbes Jahr in der WG, als er unverhofft einen Brief vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in den Händen hält. Jonas soll künftig Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zahlen.
Rundfunkbeiträge zahle ich nicht, schließlich nutze ich weder ein Radio noch öffentlich-rechtliche Fernsehsender! Oder?
Seit Januar 2013 handelt es sich nicht mehr um “Gebühren”, sondern um “Beiträge”, die nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen. Solche Rundfunkangebote umfassen nicht immer nur das klassische Radio. Vielmehr nutzt man die öffentlich-rechtlichen Angebote häufiger als man denkt, denn Online Mediatheken von ARD und ZDF, die Tagesschau-App oder das Radioprogramm auf dem Smartphone fallen ebenso darunter.
Dabei ist unerheblich, ob Jonas auch wirklich Radio hört oder die ARD Mediathek nutzt, die bloße Möglichkeit der Nutzung ist ausreichend. Seither wird nur noch ein Beitrag pro Wohnung erhoben, ganz egal wie viele Geräte vorhanden sind.
Somit wird Jonas den Beitrag künftig zahlen müssen, er kann die Kosten aber unter allen Mitbewohnern aufteilen. Bestimmte Voraussetzungen erlauben eine Freistellung vom Rundfunkbeitrag, zum Beispiel, wenn man BAföG erhält.
Aktuelle Musik beziehe ich mit Hilfe eines Konverters aus dem Internet. Das macht jeder und wird wohl legal sein, oder etwa nicht?!
Am Wochenende ist eine WG-Party geplant, wofür Jonas noch aktuelle Musik benötigt. Also lädt er sich im Internet einen Konverter herunter, der Tonspuren von gewünschten Musikvideos in mp3-Dateien umwandelt und auf dem PC speichert. Dieses Verfahren ist allerdings umstritten und spielt sich in einer rechtlichen Grauzone ab. Im Sinne des Urhebergesetzes sind Kopien für den privaten Gebrauch erlaubt, solange keine Kopierschutzmechanismen geknackt werden und die Vorlage legal ist.
Hingegen legen Anbieter wie “Youtube” meist Nutzungsbedingungen fest, die lediglich das Streaming und nicht den Download oder das Kopieren der Musikvideos erlauben.
Fraglich bleibt, ob solche AGB überhaupt wirksam sind - denn der Nutzer muss diesen nicht zustimmen, um auf Videos zugreifen zu können.
Alternative: Streamripping - der moderne Kassettenrekorder im Web 2.0
Deutlicher ist die Rechtslage beim sogenannten Streamripping, also dem Mitschneiden von Audio- oder Videostreams. Eine dafür benötigte Aufzeichnungssoftware ist nichts anderes als ein moderner digitaler Kassettenrekorder. Sogar die Polizei rät in ihrer Broschüre “Im Netz der neuen Medien” zum Aufzeichen von Musik aus Internetradios statt illegaler Downloads bei Tausch- oder Filesharing-Börsen.
Streamripping ist unbedenklich, sofern die Quelle oder der Inhalt der Aufnahmen nicht offenkundig rechtswidrig sind. Ebenso dürfen Mitschnitte nur für den privaten Gebrauch verwendet und nicht erneut hochgeladen werden.
Jonas entschließt sich für die Variante des Mitschnitts von Musik aus einem Internetradio. So erhält er ohne rechtliche Bedenken aktuelle Musik für die anstehende WG-Party - und auch die Rundfunkbeiträge haben sich rentiert.